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Umsatzsteuer bei Ärzten

Eine Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung und daher nicht umsatzsteuerbefreit.

Ärzte sind von der Umsatzsteuer (USt) unecht befreit. Sie müssen einerseits keine USt abführen, dürfen andererseits aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Steuerbefreiung bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten in Ausübung der Heilkunde gemäß dem Ärztegesetz. Andere Tätigkeiten eines Arztes können somit durchaus umsatzsteuerpflichtig sein.
In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass Diagnoseüberprüfungen durch einen Arzt nicht unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen und daher der Umsatzsteuer unterliegen.

In einem aktuellen Verfahren hatte der EuGH zu klären, ob eine Dienstleistung an ein Versicherungsunternehmen, die darin besteht,

  • die Richtigkeit der Diagnose einer schweren, bereits diagnostizierten Krankheit des Versicherten zu überprüfen und
  • nach den besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen zur Heilung des Versicherten zu suchen und
  • in dem Fall, dass es von der Versicherungspolizze abgedeckt ist und vom Versicherten beantragt wird, dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird,
  • von der Mehrwertsteuer befreit ist.

Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung

Der EuGH stellt dazu fest, dass die entsprechenden Bestimmungen eine Steuerbefreiung von Leistungen vorsehen, die zwei Voraussetzungen genügen, nämlich, dass sie zum einen „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ darstellen und zum anderen „im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden“.
Im konkreten Fall bestanden die Leistungen der Ärzte für die auftraggebende Versicherung darin, anhand der ihnen übermittelten Unterlagen medizinische Informationen über eine versicherte natürliche Person zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Person die Versicherungsdienstleistungen in Anspruch nehmen darf.

Der EuGH stellte fest, dass Leistungen nicht unter die ärztliche Steuerbefreiung fallen, wenn sie darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und – falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt – um dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird.

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