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Aktuelles zum Corona-Kurzarbeits-Modell

Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (bis auf 10 Prozent im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum) und des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Damit sollen die Kosten für den Arbeitgeber vorübergehend verringert und mögliche Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Krise vermieden, gleichzeitig jedoch die Beschäftigten im Unternehmen gehalten werden.

Auszugsweise sind folgende wichtige Eckpunkte auf Basis der derzeit verfügbaren Informationen für Unternehmer zu beachten bzw. zu berücksichtigen:

  • Während der Corona-Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig vom monatlichen Bruttoentgelt gestaffelt einen Prozentsatz von 80%, 85% oder 90% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben. Das gilt für Bruttoeinkommen bis € 5.370 (Höchstbeitragsgrundlage). Kein Ersatz gebührt für darüberhinausgehende Einkommensteile.
  • Bis zum tatsächlichen Ersatz der Kosten durch das AMS kann bei den Banken ein Kredit beantragt werden. Die AMS-Bewilligungsbestätigung der Kurzarbeit wird dabei von den Banken als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsbeihilfe.
    Hinweis: Darüber hinaus haben die Banken zugesagt, nach Möglichkeit Lohnzahlungen nicht erst bei Genehmigung, sondern schon dann vorzufinanzieren, wenn der Bank die AMS-Bestätigung über den Eingang des Antrags, die ausgefüllte und eingebrachte Sozialpartnervereinbarung und allenfalls Angaben zur Lohnverrechnung vorgelegt werden.
  • Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich. Nicht förderbar sind jedoch insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, Gebietskörperschaften, juristische Personen öffentlichen Rechts, die nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, sowie politische Parteien.
  • Die Corona-Kurzarbeit kann rückwirkend (bis zum 1.3.2020) für 3 Monate beantragt werden, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag.
    ACHTUNG: Eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März war nur noch bis 20.4.2020 (24 Uhr) möglich. Seit 21.4.2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1.4.2020 beziehen.
  • Grundsätzlich kommen alle Arbeitnehmer für Kurzarbeit in Frage, also auch Mitglieder von geschäftsführenden Organen, wenn sie ASVG-versichert sind und Arbeitnehmerstatus haben, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer (wenn eine monatliche Normalarbeitszeit darstellbar ist). Keine Kurzarbeit ist für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne ASVG-Versicherung möglich.
  • Die Kurzarbeit kann entweder für den ganzen Betrieb oder für Betriebsteile (abgrenzbarer Teil eines Betriebes) oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder auch nur einzelne Arbeitnehmer vereinbart werden.
  • Konsumiert ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub, gebührt Urlaubsentgelt auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit. Der konsumierte Urlaub ist entsprechend vom Urlaubsanspruch abzuziehen.
    ACHTUNG: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!
  • Arbeitnehmer, mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde, können während der Kurzarbeit grundsätzlich nicht gekündigt werden, da der Beschäftigtenstand im Unternehmen aufrecht zu erhalten ist. Einvernehmliche Auflösungen sind jedoch grundsätzlich möglich.
  • Für während der Kurzarbeit neu eintretende Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch das Kurzarbeits-Modell vereinbart werden.
    ACHTUNG: Das AMS verlangt vor Einbeziehung in die Kurzarbeit zumindest einen voll entlohnten Monat bzw. voll entlohnte 4 Wochen (bei unregelmäßigem Entgelt zumindest 3 Monate bzw. 13 Wochen). Neu eintretende Arbeitnehmer können also nicht sofort einbezogen worden!
  • Eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ist möglich und wird in manchen Fällen sogar notwendig sein. Dies kann der Fall sein, wenn etwa durch die (schrittweise) Aufhebung der Corona-Maßnahmen in manchen Fällen (z.B. kleiner Handelsbetrieb) ein Vollbetrieb wieder möglich ist.
    ACHTUNG: Zur vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit gibt es jedoch noch keine offiziellen Informationen, eine solche ist daher im Anlassfall in enger Abstimmung mit dem AMS durchzuführen. Insbesondere die Erreichung der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit im Ausmaß von 10% ist maßgeblich für die Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Planen Sie in Ihrem Unternehmen Corona-Kurzarbeit einzuführen, sind folgende Schritte vorzunehmen:

    Schritt 1: Information einholen bei AMS oder WKO (Landeskammer) oder Gewerkschaften, insbesondere über den genauen Ablauf für die Sozialpartnervereinbarung, Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, ansonsten mit Mitarbeitern

    Schritt 2: Vom Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern unterzeichnete und ausgefüllte „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder„Sozialpartnervereinbarung– Einzelvereinbarung“ (für Betriebe ohne Betriebsrat) noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (siehe u.a. bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite) undAMS-Antragsformular (Corona).

    Schritt 3: Einholung der Unterschrift der Sozialpartner (erfolgt in manchen Bundesländern durch das AMS)

    Schritt 4: Übermittlung dieser Dokumente via eAMS-Konto oder per E-Mail an das AMS (Sozialpartnervereinbarung wird in manchen Bundesländern von den Sozialpartnern direkt an das AMS übermittelt)

Bei weiterführenden Fragen zur Corona-Kurzarbeit sowie zur Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!

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